§ 20 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1997

Förderungsausmaß

§ 20.

(1) Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes festzulegen und darf 60 vH der förderbaren Kosten nicht übersteigen. Soweit die Förderobergrenze von 60 vH nicht überschritten wird, sind in diese Berechnung die Mittel aus den EU-Strukturfonds nicht einzubeziehen.

(2) Bei der Abwasserentsorgung ist insbesondere auf die spezifischen Gesamtkosten in einem Entsorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.

(3) Für die betrieblichen Anlagen gemäß § 17 Abs. 2 kann die Höhe der Förderung auch nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Anlagen festgelegt werden.

(4) Bei Einzelanlagen kann die Höhe der Förderung mit höchstens 35 vH der förderbaren Kosten oder im Rahmen einer Pauschalierung festgelegt werden, wobei jeweils Voraussetzung ist, daß das Land eine Förderung in mindestens gleicher Höhe leistet.

Schlagworte

Wirkungsgrad

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12141267

alte Dokumentnummer

N8199747863L

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