Förderungsausmaß
§ 20.
(1) Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes festzulegen und darf 60 vH der förderbaren Kosten nicht übersteigen. Soweit die Förderobergrenze von 60 vH nicht überschritten wird, sind in diese Berechnung die Mittel aus den EU-Strukturfonds nicht einzubeziehen.
(2) Bei der Abwasserentsorgung ist insbesondere auf die spezifischen Gesamtkosten in einem Entsorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.
(3) Für die betrieblichen Anlagen gemäß § 17 Abs. 2 kann die Höhe der Förderung auch nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Anlagen festgelegt werden.
(4) Bei Einzelanlagen kann die Höhe der Förderung mit höchstens 35 vH der förderbaren Kosten oder im Rahmen einer Pauschalierung festgelegt werden, wobei jeweils Voraussetzung ist, daß das Land eine Förderung in mindestens gleicher Höhe leistet.
Schlagworte
Wirkungsgrad
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR12141267
alte Dokumentnummer
N8199747863L
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