§ 20.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen, nicht unter die §§ 17 bis 19 fallenden Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst (§ 16) beträgt die Gebühr je Funksender einmalig 200 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20012770
Dokumentnummer
NOR40266862
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