§ 20.
(1) Der Tierarzt hat seinen Beruf gewissenhaft (§ 21) und fachlich eigenverantwortlich (§ 24) auszuüben.
(2) Er hat alles zu vermeiden, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierärzte herabzusetzen.
(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR12132063
alte Dokumentnummer
N8197519052L
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