Rückforderung
§ 20.
Geleistete Zahlungen sind dem Bund zu erstatten, wenn die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht eingehalten wurden oder eine Rückforderung von Organen der Europäischen Union verlangt wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
20012139
Dokumentnummer
NOR40250038
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