§ 20
(1) § 20.Die allgemeinen Erfordernisse, denen die Anlage entsprechen muß, und die allgemeinen Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen, die beim Betrieb zu beobachten sind, werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.
(2) Die Entscheidung, ob eine Betriebsanlage errichtet oder verändert werden darf, trifft die Genehmigungsbehörde nach freiem Ermessen; sie braucht ihre Entscheidung nicht zu begründen.
(3) Der Genehmigungsbescheid hat gegebenenfalls auch die Bedingungen, Beschränkungen und Anordnungen zu enthalten, die mit Rücksicht auf die besonderen örtlichen und Betriebsverhältnisse aus Gründen der Sicherheit oder Sanitätspolizei oder im Interesse des Arbeiter- und Angestelltenschutzes über die allgemeinen Vorschriften (Abs. 1) hinaus notwendig erscheinen. Die Gewährung von Erleichterungen ist nur insoweit zulässig, als sie in diesem Gesetz oder in dessen Durchführungsverordnungen vorgesehen sind.
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