§ 20 Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 20.

(1) Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist § 9 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Im Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt mindestens 36 bis 44 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(3) Im Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 im zweiten Studienabschnitt mindestens 28 bis 34 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächer und 6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.

(5) Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Experimentalphysik ........................... 8 - 10

b) Theoretische Physik .......................... 5 - 7

c) Nach Maßgabe des Studienplanes auf Grund der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

aus weiteren Teilgebieten der unter lit. a

und b genannten Fächer ....................... 6 - 12

d) Aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem

das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist .... 6 - 10

e) Fachdidaktik ................................. 6 - 12

(6) Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden aus dem gemäß § 22 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach und Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier bis sechs Wochenstunden aus dem gemäß § 22 Abs. 2 lit. e genannten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(7) Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Experimentelle Physik ........................ 8 - 10

b) Theoretische Physik .......................... 5 - 7

c) Nach Maßgabe des Studienplanes auf Grund der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

aus weiteren Teilgebieten der unter lit. a

und b genannten Fächer ....................... 6 - 12

d) Fachdidaktik ................................. 6 - 12

(8) Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) als zweite Studienrichtung gewählt, so sind außer den in Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier bis sechs Wochenstunden aus dem gemäß § 22 Abs. 2 lit. e genannten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009386

Dokumentnummer

NOR12119712

alte Dokumentnummer

N7197433388L

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