§ 20 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 20

(1) § 20.Überschreitet bei Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen die Dosisleistung die in einer gemäß § 19 erlassenen Verordnung festgesetzten Werte, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen, wenn die Bauart

  1. a) den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen entsprechend ausgeführt ist,
  2. b) den anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der betriebssicheren Ausführung entspricht, und
  3. c) eine sichere Bedienung ermöglicht.

(2) Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen außerdem nur dann zugelassen werden, wenn die radioaktiven Stoffe ständig von einer Hülle derart umschlossen sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird.

(3) Dem Antrag um Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten einer staatlich autorisierten Anstalt oder eines Ziviltechnikers des in Betracht kommenden Fachgebietes über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 anzuschließen. Ferner sind dem Ansuchen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes, allenfalls unter Hinweis auf die vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, beizuschließen.

(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Verwendung aufzunehmen.

(5) Durch die Zulassung einer Bauart auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wird eine Bewilligungspflicht nach den §§ 5, 6, 7 oder 10 nicht berührt. Jedoch kann die Behörde im Zulassungsbescheid eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach den §§ 7 oder 10 aussprechen, wenn auf Grund der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der Bauart ein ausreichender Schutz des Lebens oder der Gesundheit gewährleistet ist.

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