§ 20
(1) Einem Fremden ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
- 1. er weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28.Juli 1951, BGBl. Nr.55/1955, oder des Protokolls, BGBl. Nr.78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist,
- 2. weder §10 Abs.4 noch die §§16 Abs.2 oder 17 Abs.4 Anwendung finden und
- 3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 19)
(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
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