§ 20 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

2. Hauptstück

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 20.

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfaßt die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die kriminalpolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.

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