§ 20 Schulpflichtgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

ABSCHNITT II

Berufsschulpflicht Personenkreis

§ 20

(1) Für alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie für Personen, die in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, besteht Berufsschulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)