Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20
(1) § 20.Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 11)
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung).
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 12)
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) In der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 11 lit. a)
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die
1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 12)
(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 11 lit. d)
(9) In lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
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