Erstüberprüfung
§ 20.
(1) Eine Erstüberprüfung ist vor der erstmaligen Zulassung eines neu gebauten Fahrzeuges oder eines bisher noch nie zugelassenen Fahrzeuges durchzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Erstüberprüfung eines Sportfahrzeuges mit einer Länge von weniger als 20 m und einem Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) von weniger als 100 m³ das über eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als zehn Jahre ist, verfügt, nur durchzuführen, wenn mindestens eine der in Artikel 2.03 Abs. 1 der Anlage 4 angeführten Einrichtungen vorhanden ist und kein Abnahmebefund bzw. Gutachten vorliegt; in diesem Fall beschränkt sich die Überprüfung auf diese Einrichtungen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 148/2014
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
20006309
Dokumentnummer
NOR40162916
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