§ 20
Deckungsregister
(1) Die zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten Darlehnsforderungen nebst den zu ihrer Sicherung dienenden Schiffshypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 3 sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in das Deckungsregister einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
(3) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach § 28 bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, die während des letzten Halbjahres in dem Register vorgenommen worden sind, dem Reichswirtschaftsminister zur Aufbewahrung einzureichen.
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145057
alte Dokumentnummer
N9194312084I
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