Roll on/Roll off-Anlagen an Wasserstraßen
§ 20
(1) Schiffumschlagsanlagen für den Roll on/Roll off Verkehr (Ro/Ro-Anlagen) an Wasserstraßen müssen für eine Fahrzeugbreite von mindestens 24 m geeignet sein.
(2) Feste Rampen von Ro/Ro-Anlagen müssen eine Breite von mindestens 15 m aufweisen und bis mindestens 3 m unter Regulierungsniederwasser reichen; ist dies nicht möglich, so ist die Rampenkante zur besseren Erkennbarkeit bei Überflutung bis zu einer Höhe von mindestens 1 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand durch Pfähle oder ähnliche Einrichtungen zu kennzeichnen.
(3) Bewegliche Rampen von Ro/Ro-Anlagen müssen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m aufweisen. Beiderseits der Fahrbahn sind Schrammborde (Schutzstreifen) mit einer Mindestbreite von je 0,35 m vorzusehen. Die Rampen müssen im Übrigen mindestens den Bestimmungen für Straßenbrücken der Klasse II nach ÖNORM B 4002 „Straßenbrücken; allgemeine Grundlagen; Berechnung und Ausführung der Tragwerke“ vom 1. Dezember 1970 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Im übrigen sind für die Berechnung der Tragwerke der Rampen die ÖNORM B 4702 „Straßenbrücken aus Beton und Stahlbeton – Berechnung und konstruktive Durchbildung“ vom 1. Februar 2000, die ÖNORM B 4602 „Stahlbau; Straßenbrücken“ vom 1. August 1975 bzw. die ÖNORM ENV 1994-2 „Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton – Teil 2: Verbundbrücken (ENV 1994-2:1997 + AC1:2002 + AC2:2004)“ vom 1. März 2004 in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(4) Die Neigung von Ro/Ro-Rampen darf nicht mehr als 1:8 betragen; bei beweglichen Rampen ist dabei der ungünstigste Betriebszustand maßgeblich.
(5) Werden Ro/Ro-Anlagen bei Dunkelheit verwendet, müssen die für Anlegemanöver erforderlichen Teile der Anlage und die Rampen mit einer Mindestlichtstärke von 30 Lux beleuchtet sein.
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