Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse
§ 20
(1) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB im Verfahren außer Streitsachen.
(2) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse umfaßt die Geschäfte nach den §§ 8 bis 10 des Bundesgesetzes vom 26. November 1963, BGBl. Nr. 281, über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse und die damit zusammenhängenden Verfügungen nach dem genannten Bundesgesetz.
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