6. Abschnitt
Aufsicht und Durchsetzung Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen
§ 20.
(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, von kritischen Einrichtungen innerhalb einer angemessenen Frist unter Angabe des Zwecks sowie der Art und des Umfangs der erforderlichen Informationen die Übermittlung der Risikoanalyse gemäß § 14 Abs. 1, des Resilienzplans gemäß § 15 Abs. 1 sowie sonstige Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 14 und 15 zu verlangen. Kann auf Grundlage der von der kritischen Einrichtung übermittelten Nachweise nicht beurteilt werden, ob die Anforderungen gemäß den §§ 14 und 15 erfüllt wurden, kann der Bundesminister für Inneres von der jeweiligen kritischen Einrichtung die Durchführung eines Audits (§ 3 Z 13) verlangen.
(2) Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres gemäß Abs. 1 haben kritische Einrichtungen zur Überprüfung der Anforderungen gemäß den §§ 14 und 15 die erforderlichen Informationen sowie den Prüfbericht über durchgeführte Audits an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.
(3) Zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß § 15 ist der Bundesminister für Inneres zudem nach vorheriger Ankündigung berechtigt, Vor‑Ort-Kontrollen der kritischen Infrastruktur sowie der Räumlichkeiten, die der Erbringung der wesentlichen Dienste dienen, durchzuführen. Zu diesem Zweck haben kritische Einrichtungen dem Bundesminister für Inneres auf Verlangen im erforderlichen Ausmaß das gefahrlose Betreten und Besichtigen ihrer kritischen Infrastruktur und Räumlichkeiten zu ermöglichen, die erforderlichen Informationen zu erteilen sowie Einschau in relevante sachdienliche Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Die kritischen Einrichtungen haben aktiv an der Überprüfung, insbesondere durch beigestelltes, fachkundiges Personal, mitzuwirken. Die Durchführung der Überprüfung hat im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu erfolgen und ist unter möglichster Schonung der Rechte der betroffenen Einrichtung und Dritter auszuüben.
(4) Hat eine kritische Einrichtung ihre Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates zu ersuchen, Maßnahmen gemäß Abs. 3 zu ergreifen und die Ergebnisse einer solchen Überprüfung der eigenen Beurteilung zugrunde zu legen.
(5) Ergibt sich im Rahmen der Überprüfungen gemäß den Abs. 1 bis 4, dass die Anforderungen an die Risikoanalyse gemäß § 14 und die Anforderungen an die Resilienzmaßnahmen gemäß § 15 nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, hat der Bundesminister für Inneres der kritischen Einrichtung mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen nachweislich zu ergreifen, die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes notwendig sind.
(6) Der Bundesminister für Inneres hat bei Ergreifung von Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen jene Behörden, die in Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 NIS‑2-RL als zuständige Behörden benannt oder eingerichtet wurden, zu unterrichten.
(7) Der Bundesminister für Inneres hat dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über die ergriffenen Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20012981
Dokumentnummer
NOR40272138
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