Kennzeichnung
§ 20
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung, die Klassenzugehörigkeit sowie allfällige Abgabebeschränkungen an Jugendliche in deutscher Sprache ersichtlich gemacht sind.
(2) Lose pyrotechnische Sätze und pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung des betreffenden Artikels in deutscher Sprache ersichtlich gemacht ist.
(3) Ist die Anbringung der nach den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben auf dem einzelnen Artikel nicht möglich, so sind sie auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
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