§ 20 Pyr-LV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2004

8. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20.

(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen den §§ 12 bis 19 bis spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechen.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen dem § 3 Abs. 1 Z 8 und 9 bis spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechen.

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