§ 20.
(1) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.
(2) Unmittelbar nach der Wahl des Obmannes hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
Schlagworte
Ausschußobmann
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008362
Dokumentnummer
NOR12095707
alte Dokumentnummer
N61968103650
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