Praktische Ausbildung
§ 20
(1) Die praktische Ausbildung in der Pflegehilfe umfaßt insgesamt 800 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung für Mediziner/Medizinerinnen beinhaltet die in der Anlage 2 angeführten Fachbereiche im festgelegten Ausmaß.
(2) Die praktische Ausbildung in den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Fachbereichen ist in Form von Praktika durchzuführen. Ein Praktikum hat mindestens 160 Stunden an einer Ausbildungseinrichtung zu umfassen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika ist vom Direktor/von der Direktorin festzulegen.
(3) Ein Praktikum darf frühestens einen Monat nach Beginn der Ausbildung in der Pflegehilfe durchgeführt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der verkürzten Ausbildung für Mediziner/Medizinerinnen.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen gewährleistet sein muß.
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