Verkehrsflächen, Transporteinrichtungen und sonstige Anlagen
§ 20.
(1) Die Straßen innerhalb eines militärischen Munitionslagers sind so anzulegen, daß unbeschadet der Ladetätigkeit ein unbehinderter Verkehr gewährleistet ist. Die Fahrbahnbreite der Straßen hat bei Einbahnverkehr mindestens 4 m, bei Straßen mit Gegenverkehr mindestens 7 m zu betragen. Die Straßen haben eine den jeweiligen Erfordernissen entsprechend belastbare und die Benützbarkeit bei jeder Witterung gewährleistende Fahrbahndecke aufzuweisen. Sie dürfen nur ein Gefälle von höchstens 8%, in Ausnahmefällen auf kurzen Streckenlängen ein Gefälle von höchstens 10% haben; in Ladezonen müssen sie annähernd waagrecht sein.
(2) Bei Einrichtung von Munitionsabstellplätzen für mit Munition beladene Kraftfahrzeuge ist der Schutzabstand zu Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 bei Vorhandensein von Schutzwällen gemäß Anlage 4, Formel 5 zu berechnen. Der Schutzabstand hat jedoch mindestens 25 m zu betragen. Sind keine Schutzwälle vorhanden, ist der Schutzabstand zu Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 gemäß Anlage 4, Formel 6 zu berechnen; er hat jedoch mindestens 40 m zu betragen.
(3) Ladezonenbereiche, Stollen und Lagerräume sowie deren Vor- und Umpackräume sind mit ausreichenden Beleuchtungsanlagen zu versehen. Die Mindestbeleuchtungsstärke hat in Ladezonenbereichen und in Stollen 40 Lux, in Lagerräumen und in deren Vor- und Umpackräumen 80 Lux zu betragen.
Schlagworte
Vorraum
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10005649
Dokumentnummer
NOR12062180
alte Dokumentnummer
N4198811281A
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