§ 20 MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1961

Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)

§ 20.

Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und den Betrieb von Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für den Beruf eines psychiatrischen Krankenpflegers (einer psychiatrischen Krankenschwester) vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130840

alte Dokumentnummer

N8196117556L

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