§ 20 MOG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Beweislast

§ 20.

Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.

Schlagworte

Marktordnungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40162893

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)