Abs. 1: Verfassungsbestimmung
§ 20
(1) § 20.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 und des § 19 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1, der §§ 3 bis 5, 8, 9, 12 bis 17 und des § 18 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.
(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.
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