§ 20 Militärische Munitionslager

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

V. Ausnahmebestimmungen

§ 20.

Die Bestimmungen der Abschnitte II bis IV finden auf die Lagerung der im § 1 Abs. 2 angeführten Gegenstände und Stoffe in militärischen Anlagen keine Anwendung, wenn durch die Beschränkung der gelagerten Gegenstände und Stoffe auf bestimmte Arten und Mengen sowie durch die Lage und Beschaffenheit der Lagerobjekte und Lagerräume nach dem jeweiligen Stand der Technik in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeschlossen oder Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen verhütet werden. Die näheren Bestimmungen sind vom Bundesministerium für Landesverteidigung entsprechend den genannten Bedingungen sowie unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse im Verordnungswege zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059027

alte Dokumentnummer

N4196711379A

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