§ 20 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Verlegung und Auflassung von Meßstellen

§ 20.

Meßstellen, die der Überwachung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Anlage 1 IG-L dienen, können unter Beachtung der in § 5 genannten Anforderungen innerhalb des Untersuchungsgebietes verlegt werden, sofern es sich nicht um Trendmeßstellen handelt. Eine Meßstelle, an welcher ein Wert von zumindest 80% eines in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes registriert wurde, ist jedenfalls im folgenden Kalenderjahr weiter zu betreiben, wenn der betreffende Meßwert nicht auf eine in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission zurückzuführen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142547

alte Dokumentnummer

N8199854999L

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