§ 20 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Sonstige Übermittlungen

§ 20

(1) § 20.Sofern die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, hat sie dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben. § 18 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, daß im Falle einer Auskunftssperre

  1. 1. die Nennung dieses Menschen unterbleibt aber
  2. 2. die Auskunft auch erteilt wird, wenn der Antragsteller nachweist, daß er mit der Auskunft eine rechtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Wohnung geltend machen kann.

    Die Auskunft ist mit dem Satz: „Die Auskunftspflicht bezieht sich auf folgende Hausbewohner" einzuleiten. Der Hauseigentümer darf die ihm übermittelten Meldedaten nur benützen, um ihm durch dieses Bundesgesetz auferlegte Pflichten zu erfüllen und um Rechte gegen Hausbewohner geltend zu machen.

(2) Die Bundespolizeidirektionen haben die von ihnen ermittelten Meldedaten dem Bürgermeister zu übermitteln. Sofern sie das Melderegister automationsunterstützt führen, haben sie auf Verlangen des Bürgermeisters diesem einmal alle darin enthaltenen Meldedaten zu übermitteln.

(3) Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen die im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3) sind überdies nur zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt. Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(4) Ist der Bürgermeister Meldebehörde, so hat er die Meldedaten Fremder unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde für fremdenpolizeiliche Zwecke zu übermitteln. Die Bundespolizeidirektionen sind ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen Meldedaten Fremder für fremdenpolizeiliche Zwecke zu verarbeiten.

(5) Die Meldebehörden haben die Meldedaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die sich bei ihnen anmelden, dem Militärkommando des jeweiligen Landes in geeigneter Form bis zum Ablauf des der Anmeldung folgenden Kalendermonats zu übermitteln.

(6) Die Meldebehörden sind verpflichtet, die auf Grund eines Personenhinweises (§ 14 Abs. 2) gebotene Verständigung einer Verwaltungsbehörde vorzunehmen; hiebei ist auf den Anlaß hinzuweisen.

(7) Die Bürgermeister sind verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten all jener in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen Religionsgesellschaften bekannt haben. Eine Verknüpfungsanfrage nach einem bestimmten Religionsbekenntnis darf nur auf Grund eines entsprechenden Verlangens verarbeitet werden.

(8) (Anm.: aufgehoben durch § 23 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 28/2001)

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