Ist auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 174 Abs. 2 Luftfahrtgesetz idF BGBl. I Nr. 102/1997).
§ 20
Hat bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10011224
Dokumentnummer
NOR12144615
alte Dokumentnummer
N9193641356L
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