Grenzwerte für Emissionen von mit Altöl befeuerten Dampfkesselanlagen
§ 20.
(1) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Altöl gemäß § 12 Abs. 1 befeuert werden, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden:
1. Staubförmige Emissionen .......................... 30 mg/m3
2. Gasförmige Emissionen:
a) Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- ..... 30 mg/m3
b) Kohlenmonoxid (CO) ............................ 65 mg/m3
c) organischer Kohlenstoff (C) bei Anlagen mit
einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW 30 mg/m3
3. Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform:
a) Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer
Verbindungen zusammen ......................... 4 mg/m3
b) Cadmium und seine löslichen Verbindungen ...... 0,1 mg/m3
(2) Die in Abs. 1 angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte, bezogen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff.
(3) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Altöl enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.
(4) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW sind die Emissionen an Schwefeldioxid gemäß § 14 zu beschränken.
(5) Bei Mischfeuerung ist zur Ermittlung des Emissionsgrenzwertes für Chlorwasserstoff in Abweichung von Abs. 1 Z 2a für die Altölkomponente ein Grenzwert von 20 mg/m3 zu berücksichtigen.
(6) Die Behörde hat in Abweichung von § 4 im Genehmigungsbescheid festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind:
- 1. Die Verbrennungsgastemperaturen sind am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung ebenso wie die Emissionen an Staub, CO, CO2 und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, ab 50 MW auch SO2 kontinuierlich registrierend zu überwachen.
- 2. Im Rahmen der Überwachung (§ 7 Abs. 1 LRG-K) ist jährlich die Einhaltung der in Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen. Die Messung der Emissionen gemäß Abs. 3 ist von der Behörde in Abhängigkeit von der Art des Altöls festzulegen.
Schlagworte
Dampfform
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12134685
alte Dokumentnummer
N8198910681X
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