Diensttausch
§ 20.
Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Land und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgegebenen (Anm.: richtig: abgebenden) Land gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6).
Schlagworte
Dienstwechsel
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101435
alte Dokumentnummer
N6198511263T
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