§ 20 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Diensttausch

§ 20.

Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Land und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgegebenen (Anm.: richtig: abgebenden) Land gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6).

Schlagworte

Dienstwechsel

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101435

alte Dokumentnummer

N6198511263T

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