§ 20 Körperschaftsteuergesetz 1966

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1966

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)

Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland

§ 20.

(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so ist § 18 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die inländische Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen anderen übertragen wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10004004

Dokumentnummer

NOR12044700

alte Dokumentnummer

N3196617391S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)