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§ 20 Kfl-Bef Bed

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2018

§ 20.

Die Fahrpreisermäßigungen sind in der Anlage 1 dieser Beförderungsbedingungen zusammengefasst. Diese Ermäßigungen können im angegebenen Umfang und zu den angegebenen Bedingungen freiwillig gewährt werden. Es ist keine gesonderte Genehmigung gemäß § 31 Abs. 6 Kraftfahrliniengesetz erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40204121

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