§ 20.
Die Fahrpreisermäßigungen sind in der Anlage 1 dieser Beförderungsbedingungen zusammengefasst. Diese Ermäßigungen können im angegebenen Umfang und zu den angegebenen Bedingungen freiwillig gewährt werden. Es ist keine gesonderte Genehmigung gemäß § 31 Abs. 6 Kraftfahrliniengesetz erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20001147
Dokumentnummer
NOR40204121
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