Monopräparate
§ 20.
Bei Arzneispezialitäten, die nur einen Wirkstoff enthalten, hat die Kennzeichnung die wissenschaftlich übliche Bezeichnung des Wirkstoffes zu enthalten, sofern diese nicht bereits Bestandteil der Bezeichnung der Arzneispezialität ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010463
Dokumentnummer
NOR12138566
alte Dokumentnummer
N8199546831J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)