2. Abschnitt
Bestehende Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall Schutz- und Sanierungsmaßnahmen
§ 20.
(1) Im Fall einer bestehenden Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall („Spätphase“) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Lage regelmäßig zu evaluieren.
(2) Auf Basis dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Sinn des § 37 Abs. 5 Z 3 StrSchG erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen.
(3) Bei der Durchführung der Schutz- und Sanierungsmaßnahmen ist die Einbeziehung von Interessenträgern zu berücksichtigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40198544
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