§ 20 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849. Der Bestimmung wurde (spätestens) durch die §§ 5 und 13 ff Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert.

§. 20.

Der Gemeinde-Abgeordnete hat die geschehene Zustellung dadurch zu bescheinigen, daß er auf das zugestellte Stück unterhalb der Erledigung oder, wenn es verschlossen wäre, unterhalb der Aufschrift die Worte schreibt: “Zugestellt am ---. N. N." (Name und Charakter desjenigen, der die Zustellung besorgt hat).

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019333

alte Dokumentnummer

N2185011097R

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