Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849. Der Bestimmung wurde (spätestens) durch die §§ 5 und 13 ff Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert.
§. 20.
Der Gemeinde-Abgeordnete hat die geschehene Zustellung dadurch zu bescheinigen, daß er auf das zugestellte Stück unterhalb der Erledigung oder, wenn es verschlossen wäre, unterhalb der Aufschrift die Worte schreibt: “Zugestellt am ---. N. N." (Name und Charakter desjenigen, der die Zustellung besorgt hat).
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001658
Dokumentnummer
NOR12019333
alte Dokumentnummer
N2185011097R
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