§ 20 HG

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2015

Ausschreibung

§ 20.

(1) Die Funktionen des Rektors bzw. der Rektorin (§ 13) und der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen (§ 14) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (§ 18) sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die dienstrechtlichen Erfordernisse,
  2. 2. die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen erwartet werden,
  3. 3. – im Fall des Rektors bzw. der Rektorin – die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2,
  4. 4. – im Fall des Vizerektors bzw. der Vizerektorin – das im Organisationsplan der Funktion zugewiesene Aufgabengebiet,
  5. 5. die Art des Auswahlverfahrens,
  6. 6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungen und
  7. 7. die Bewerbungsfrist, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

(3) Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 85/1989

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40168226

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