Netzbenutzungsentgelte
§ 20
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten Netzbenutzungsentgelte zu vereinbaren, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie der Kostenbasiertheit entsprechen. Die Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung sowie die Preisansätze für die Transportdienstleistungen für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1 000 000 m3 pro Jahr sind einmal jährlich sowie nach jeder Änderung zu veröffentlichen.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlage geltenden Allgemeinen Netzbedingungen sowie die bei der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung offen zu legen.
(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen, die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde liegenden Preisansätze sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.
(4) Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Netzbenutzungsentgelte verschiedener Netzbetreiber ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Tarifstruktur den Preisansätzen der Netzbetreiber zugrunde zu legen ist. Dabei ist die Tarifstruktur auf eine Weise zu bestimmen, dass eine kostenbasierende Preisgestaltung der Tarife möglich ist.
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