Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs
§ 20
(1) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(2) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(4) Die Energie-Control Kommission hat über den Antrag gemäß Abs. 1 mittels Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der antragstellende Versorger nachweist, dass wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit entsteht und keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.
(5) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(6) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(7) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(8) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(9) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)