§ 20 GTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Genehmigungsanträge für Arbeiten mit GVO

§ 20

Der Betreiber hat die Genehmigung zur Durchführung

  1. 1. erstmaliger Arbeiten des Typs A in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen 2, 3 und 4,
  2. 2. erstmaliger Arbeiten des Typs B in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen 2, 3 und 4 und
  3. 3. weiterer Arbeiten des Typs B in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen 2, 3 und 4

    vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluß der in der Anlage 1 hiefür genannten Unterlagen zu beantragen. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in drei Kopien vorzulegen.

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