§ 20 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1984

Dienstprüfung

§ 20.

(1) Die Absolventen des Ausbildungslehrganges sind vom Leiter der Dienstbehörde, bei der der Lehrgang eingerichtet ist, zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Für die Zulassung zur Dienstprüfung ist die Absolvierung des Ausbildungslehrganges Voraussetzung. Von dieser Bestimmung kann das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, bei Vorliegen schwerwiegender, insbesondere auf dem Gebiet der persönlichen Obsorgepflicht des Bediensteten liegender Gründe Nachsicht erteilen. Die Nachsicht gilt als erteilt bei nachgewiesenem Besuch eines nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung veranstalteten, jedoch vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, als gleichwertig anerkannten Lehrganges.

(3) Abs. 2 erster Satz findet keine Anwendung auf Dienstprüfungen, die sich auf Grund einer Entscheidung gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 nicht auf alle in der Anlage 3 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände erstrecken.

(4) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(5) Der Ort der Abhaltung der Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der sparsamen Reisebewegung zu bestimmen.

Schlagworte

Zuweisungserfordernisse, Zulassungserfordernisse, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100956

alte Dokumentnummer

N61984118870

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