Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a
§ 20.
(1) Die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 2 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.
(2) Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.
(3) Die Teilprüfungen sind jeweils am Ende der verschiedenen Ausbildungsarten in jenen Prüfungsgegenständen abzulegen, die Lehrgegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40002089
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)