Teilinventare
§ 20
§ 20. Werden Teilinventare über mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse von anderen Notaren als dem mit der Errichtung des Hauptinventars beauftragten Notar errichtet, so ist die Gebühr dieses Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Errichtung der Teilinventare ergebenden Gebühren zu kürzen.
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