§ 20.
Die gemäß § 5 Abs. 6 und § 11 Abs. 6 zu Beratungen beigezogenen weiteren fachkundigen Personen sind hinsichtlich der Aufwandsentschädigung so zu beurteilen, als ob sie Mitglieder des Schätzungsbeirates wären, dem sie beigezogen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10004103
Dokumentnummer
NOR12045201
alte Dokumentnummer
N3197118790R
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