Schluß der Debatte
§ 20.
(1) Die Debatte ist nach Erschöpfung der Rednerliste bzw. unter Bedachtnahme auf Abs. 3 nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte zu schließen.
(2) Ein Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens zwei Redner gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden. Über einen solchen Antrag ist sofort abzustimmen.
(3) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so dürfen noch je ein Redner von jeder Fraktion und der Berichterstatter das Wort ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10009415
Dokumentnummer
NOR12120198
alte Dokumentnummer
N7197640738L
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