§ 20 Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Schluß der Debatte

§ 20.

(1) Die Debatte ist nach Erschöpfung der Rednerliste bzw. unter Bedachtnahme auf Abs. 3 nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte zu schließen.

(2) Ein Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens zwei Redner gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden. Über einen solchen Antrag ist sofort abzustimmen.

(3) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so dürfen noch je ein Redner von jeder Fraktion und der Berichterstatter das Wort ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009415

Dokumentnummer

NOR12120198

alte Dokumentnummer

N7197640738L

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