§ 20 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Aufwandsentschädigung

§ 20

(1) § 20.Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 224/1990)

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