§ 20 Geflügelpest-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen

§ 20.

Es ist verboten, in der Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gem. § 18 Abs. 1 und 2

  1. 1. Messen, Märkte, Tierschauen, Wettbewerbe, auch Brieftaubenbewerbe und Brieftaubenüberflüge abzuhalten oder Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zusammenzuführen;
  2. 2. Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, freizusetzen.

Schlagworte

Veranstaltungsverbot, Schutzzone, Überwachungszone

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091979

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