§ 20 Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1995

Pharmazeutisch-therapeutische Kategorie und Wirkungsweise

§ 20.

Die Gebrauchsinformation hat Angaben über die pharmazeutisch-therapeutische Kategorie oder Wirkungsweise der Arzneispezialität in einer kurzen, für den Verbraucher leicht verständlichen Form zu enthalten. Diese Angaben haben sich auf Aussagen zu beschränken, die für die sachgemäße Anwendung durch den Verbraucher und für die sichere und zweckdienliche Anwendung der Arzneispezialität erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010915

Dokumentnummer

NOR12138845

alte Dokumentnummer

N8199550270J

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