§ 20 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1955

siehe insbesondere die §§ 52 bis 73

3. Gegenstand der Anmerkung.

§ 20.

Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen:

  1. a) zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, daß, wer immer in der betreffenden Grundbuchseinlage eine Eintragung erwirkt, sich auf die Unkenntnis dieser Verhältnisse nicht berufen kann; zum Beispiel die Anmerkung der Minderjährigkeit, der Entmündigung, der Verlängerung der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt, der Großjährigkeit, der Konkurseröffnung oder
  2. b) zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen, wie zum Beispiel die Anmerkung der Rangordnung, der Abschreibung von Grundstücken, der Simultanhaftung, der Aufkündigung einer Hypothekarforderung, der Streitanhängigkeit, der Zwangsverwaltung, der Erteilung des Zuschlages.

siehe insbesondere die §§ 52 bis 73

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40260323

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