§ 20 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1984

siehe insbesondere die §§ 52 bis 73

3. Gegenstand der Anmerkung.

§ 20.

Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen:

  1. a) zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, daß, wer immer in der betreffenden Grundbuchseinlage eine Eintragung erwirkt, sich auf die Unkenntnis dieser Verhältnisse nicht berufen kann; zum Beispiel die Anmerkung der Minderjährigkeit, der Bestellung eines Sachwalters (§ 248 Abs. 2 AußStrG), der Verlängerung der Minderjährigkeit, des Eintritts der Volljährigkeit, der Konkurseröffnung oder
  2. b) zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen, wie zum Beispiel die Anmerkung der Rangordnung, der Abschreibung von Grundstücken, der Simultanhaftung, der Aufkündigung einer Hypothekarforderung, der Streitanhängigkeit, der Zwangsverwaltung, der Erteilung des Zuschlages.

siehe insbesondere die §§ 52 bis 73

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025536

alte Dokumentnummer

N2195511199S

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