Datenverkehr
§ 20
§ 20. Soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Übermittlung von Daten, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Richtlinie 95/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8) erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten vorsehen, hat dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erfolgen.
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